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Verordnung des Finanzministeriums über die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung Baden-Württemberg [bis 24.09.2025]

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[1] Titel geändert durch "Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien" vom 23.2.2017, Artikel 98

§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Einrichtung von Laufbahnen, Zugang zu Laufbahnen und horizontaler Laufbahnwechsel

§ 1 Einrichtung von Laufbahnen

 

(1) In der Steuerverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:

 

1.

mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung,

 

2.

gehobener Dienst in der Steuerverwaltung,

 

3.

höherer Dienst in der Steuerverwaltung.

 

(2) Zur Erledigung abgabenrechtlicher Aufgaben können auch Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamtinnen und Beamte der in Absatz 1 genannten Laufbahnen einstellen.

 

(3) 1In der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:

 

1.

mittlerer Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung,

 

2.

gehobener Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung,

 

3.

höherer Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung.

2Im höheren Dienst der Allgemeinen Finanzverwaltung bestehen die Fachrichtungen Verwaltung und Statistischer Dienst. 3Ein Wechsel der Fachrichtung ist nach einer unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen angemessenen Einarbeitung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.

 

(4) 1In der Hochbauverwaltung bestehen folgende Laufbahnen:

 

1.

gehobener bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung,

 

2.

höherer bautechnischer Dienst in der Hochbauverwaltung.

2Im gehobenen und im höheren Dienst bestehen die Fachrichtung Architektur sowie die Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik. 3Im gehobenen Dienst besteht zusätzlich die Fachrichtung Bauingenieurwesen.

§ 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Allgemeinen Finanzverwaltung

1Die Laufbahnbefähigung für die in § 1 Absatz 1 und Absatz 3 genannten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes wird durch einen Vorbereitungsdienst gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Landesbeamtengese...

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