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Thüringer Wassergesetz [bis 08.06.2019]

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Thüringer Wassergesetz [bis 08.06.2019]

§§ 1 - 35 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 35 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 30 Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

§§ 1 - 30 Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

§ 1 Gewässer

§ 1 Gewässer

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt

 

1.

für folgende Gewässer:

 

a)

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

 

b)

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),

 

2.

für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

 

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

 

2.

zeitweilig wasserführende Gräben,

 

3.

Be- und Entwässerungsgräben,

 

4.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

natürliche Gewässer:

oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung;

 

2.

erheblich veränderte oberirdische Gewässer:

natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;

 

3.

künstliche Gewässer:

von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;

 

4.

stehende Gewässer:

oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;

 

5.

Oberflächenwasserkörper:

ein e...

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