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Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

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[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L204 vom 21. 7. 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81), sind beachtet worden.

[Vorspann]

Alle Änderungen berücksichtigt bis GVBl. Nr. 14/2012 vom 27.6.2012, S. 204, 210.

§ 1 Geltungsbereich, Ziele

1Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und ergänzt den Glücksspielstaatsvertrag 2021[1]. 2Neben den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021[2] genannten Zielen ist es Ziel dieses Gesetzes, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential zu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Spielbanken ausgeübt werden. 3Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021[3] sowie dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten auch für Zweigstellen von Spielbanken, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 30.09.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 30.09.2023.

§ 2 Zulassung

 

(1) 1Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung. 2Die Zulassung für den Betrieb einer Zweigstelle darf nur dem erteilt werden, der die Zulassung für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese betreibt.

 

(2) 1Über die Erteilung einer Zulassung entscheidet das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium. 2Auf die Erteilung einer Zulassung besteht kein ...

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