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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 8a Gemeinschaftsschule

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(1)[1] 1Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine dem Gymnasium, der Realschule oder der Hauptschule entsprechende Bildung, die sich an der Lebenspraxis sowie den Anforderungen der Berufswelt orientiert. 2Sie befähigt zur fundierten Berufswahl und zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und über eine gymnasiale Oberstufe zur fundierten Studienfachwahl und zur Studierfähigkeit. 3Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. 4Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. 5Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. 6Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.

Bis 31.07.2025:

(1) 1Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium entsprechende Bildung. 2Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. 3Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. 4Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. 5Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.

 

(2)[2] 1Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. 2Sie kann auch eine G...

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