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Sächsisches Krankenhausgesetz / § 5 Krankenhausplan

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(1) Der Krankenhausplan weist aus:

 

1.

den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach

 

a)

Krankenhausstandort,

 

b)

Krankenhausträger,

 

c)

Gesamtbettenzahl,

 

d)

Fachrichtungen und

 

e)

den folgenden drei Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser

aa)

Krankenhäuser der Regelversorgung mit und ohne Zusatz Gesundheitszentrum,

bb)

Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung,

cc)

Krankenhäuser der Maximalversorgung

oder als Fachkrankenhaus,

 

2.

die Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

 

3.

die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Der Krankenhausplan kann

 

1.

Bettenzahlen je Fachrichtung ausweisen,

 

2.

einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche innerhalb von Fachrichtungen vom Versorgungsauftrag ausnehmen, soweit es aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist,

 

3.

die vorgehaltenen und tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten der Ausbildungsstätten enthalten,

 

4.

abweichend von Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 1 anstelle einer auf Bettenzahlen und Fachrichtungen ausgerichteten Systematik auf der Grundlage einer anderen Planungssystematik, zum Beispiel auf Basis von Leistungen und Leistungsbereichen, aufgestellt und fortgeschrieben werden.

 

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes sind

 

1.

die Grundsätze des § 1 Absatz 1,

 

...

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