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Sächsisches E-Government-Gesetz / § 10 Basiskomponenten

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(1) 1Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. 2Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. 3Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. 4Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBI. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung[1] [Bis 12.05.2021: des Innern]. 5Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

 

(2) [2]1Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. 2Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vo...

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