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Reisekostengesetz Sachsen / § 8 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

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(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung und des Trennungstagegeldes für Unterkunft gewährt nach $ 3 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 09.06.2023: die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre]; die §§ 6 und 7 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 6) und die Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale[2] (§ 7) in besonderen Fällen für bis zu weitere achtundzwanzig Tage bewilligen. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung oder die Übernachtungspauschale[3] auch darüber hinaus verlängert werden.

 

(3) 1Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden is...

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