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Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung des kommunalen Vermögens und der kommunalen Verbindlichkeiten sowie Hinweise für die Erstellung einer kommunalen Eröffnungsbilanz im Land Brandenburg

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1 Inventar/Inventur/Inventurrichtlinie

1.1 Grundsatz

Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung (Eröffnungsbilanzstichtag, vgl. Ziffer 5.2), danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres (Abschlussstichtag) ihr Vermögen und ihre Schulden genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden nachzuweisen (Inventar, Inventur – vgl. § 35 Abs. 1 KomHKV).

1.2 Inventar

Inventar ist das Verzeichnis der Vermögensgegenstände und der Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt als Grundlage für das Erstellen der Bilanz (§ 1 Nr. 20 KomHKV). Es ist eine nach Art, Menge und Wert ermittelte Zusammenstellung der am Bilanzstichtag im Jahresabschluss anzusetzenden Vermögensgegenstände. Die Erstellung des Inventars erfolgt durch Inventur.

1.3 Inventur

[Vorspann]

Die Inventur ist die in der Regel körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Bei der Inventur sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu beachten. Daher ist zu prüfen, ob die gemäß Ziffer 1.4 und 1.5 sowie 2.6 genannten Inventurvereinfachungen angewandt werden können.

1.3.1 Körperliche Inventur

Das Inventurverfahren der körperlichen Inventur ist auf alle materiell vorhandenen Gegenstände anzuwenden, soweit nicht Inventurvereinfachungsverfahren zulässig sind.

1.3.2 Buch- oder Beleginventur

Das Inventurverfahren der Buch- oder Beleginventur ist auf physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände (wie z. B. Bankguthaben oder Forderungen), Schulden sowie auf in Bestandsverzeichnissen oder Anlagenachweisen aufgelistete Gegenstände des Sachanlagevermögens anwendbar.

1.4 Inventurvereinfachung

Bei der Aufstellung des Inventars kann der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grundlage von Stichproben oder in Anwendung der in den Ziffern 1.6 und 2.6 genannten Verfahren ermittelt werde...

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