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Lehrkräfte-ArbeitszeitVO Baden Württemberg / § 4 Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters

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(1) 1Aufgabe des Schulleiters ist es, die Schule zu leiten. 2Der daneben zu erteilende Unterricht bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5.

 

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter nach § 2 Absatz 1 vermindert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Klassen an der Schule um die Leitungszeit. Diese beträgt

 

1.

bei bis zu 20 Klassen: 1,25 Wochenstunden je Klasse,

 

2.

ab der 21. bis 40. Klasse: 1,15 Wochenstunden je Klasse,

 

3.

ab der 41. Klasse: 0,6 Wochenstunden je Klasse,

mindestens aber elf Wochenstunden.

 

(3) 1An Unterricht sind mindestens zu erteilen

 

1.

vom Schulleiter: vier Wochenstunden,

 

2.

vom ständigen Vertreter: acht Wochenstunden,

 

3.

von anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften: 14 Wochenstunden.

2Bei teilzeitbeschäftigten Schulleitern, ständigen Vertretern und anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften ermäßigen sich die nach Satz 1 mindestens zu leistenden Unterrichtswochenstunden entsprechend dem Beschäftigungsumfang. 3Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

 

(4) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

 

(5) Erteilt der Schulleiter über seine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus Unterricht, kann anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, ihre Unterrichtsverpflichtung entsprechend reduziert werden.

 

(6) Für den Schulleiter einer verbundenen Schule gilt die niedrigste Unterrichtsverpflichtung der verbundenen Schularten.

 

(7) 1Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der Berechnungsgrundlage für die Klassenzahl des jeweils geltenden Organisationserlasses ergibt. 2In der Oberstufe (Jahrgangsstufe 1 und 2) und in der Praktikantenausbildung im Bereich der Beruflichen Schulen zählen 20 Schüler ...

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