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Laufbahnverordnung Hessen / § 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

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(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Notenstufen vorzusehen:

Notenstufen Bewertung
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Die Notenstufen "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der Notenstufe "nicht ausreichend (5)", für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt, zusammengefasst werden.

 

(2) 1Zur Bildung der Noten[1] [Bis 23.11.2021: Notenstufen] können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. 2Dabei sind den Notenstufen nach Abs. 1 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen:

Notenstufen Punktzahlen
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte
gut (2) 13 bis 11 Punkte
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte

Der Notenstufe nach Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen 4 bis 0 Punkte zuzuordnen.

[1] Geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24...

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