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Landkreisordnung Baden-Württemberg / § 34 Beschließende Ausschüsse

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(1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 2Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden.

 

(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über

 

1.

die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags sowie Angelegenheiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,

 

2.

die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

 

3.

den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen,

 

4.

längerfristige Planungen für Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1,

 

5.

die Stellungnahmen zur Änderung der Grenzen des Landkreises,

 

6.

die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,

 

7.

die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

 

8.

die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,

 

9.

die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,

 

10.

die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

 

11.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

 

12.

den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts[1] [Bis 31.12.2024: Gesamtabschlusses], die Wirtsch...

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