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Landkreisordnung Baden-Württemberg / § 13 Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner

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(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.

 

(2) 1Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. 2Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. 4Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. 5Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

 

(3) 1Der ehrenamtlich tätige Kreiseinwohner darf Ansprüche und Interessen eines andern gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. 2Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Kreiseinwohner nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. 3Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Kreisräten der Kreistag, im übrigen der Landrat.

 

(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Kreiseinwohner diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Kreistags oder Landrats eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 12 Abs. 3.

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