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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen

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(1) 1Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten werden.

 

(2) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn

 

1.

Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,

 

2.

Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden dürfen oder

 

3.

dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.

 

(3) 1Während der Nachtzeit (§ 324) ist ein Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums einschließlich Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn

 

1.

diese zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,

 

2.

diese der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen,

 

3.

Tatsachen dafür sprechen, dass sich dort eine oder mehrere Personen aufhalten, die

 

a)

dort Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

 

b)

gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen,

 

c)

wegen einer Straftat gesucht werden.

2Im Übrigen dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum während der Nachtzeit (§ 324) nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die ö...

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