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Landesverwaltungsgesetz Schleswig Holstein / § 110 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

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(1) 1Ein Verwaltungsakt ist derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. 2Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden.

 

(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten[1] [Bis 31.12.2024: dritten] Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am vierten[2] [Bis 31.12.2024: dritten] Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

 

(2a)[3] 1Mit Einwilligung der oder des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder von seiner oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. 2Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. 3Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. 4Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. 5In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

 

(2b)[4] 1Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 1...

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