§ 1 Erster Teil Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
§ 1 Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden
(1) 1Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die staatliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben und für alle kommunalen Behörden, soweit ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Verwaltungsbehörden). 2Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden nur, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. 3Das Landesverwaltungsgesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.
(2) Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 7 bis 9), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 10 bis 22) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 23 bis 26).
§§ 2 - 6 Zweiter Teil Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
§ 2 Dienst- und Fachaufsicht
Die staatlichen Verwaltungsbehörden unterliegen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§ 3 Inhalt der Dienst- und der Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, den Einsatz und die Verteilung von Personal- und Sachmitteln, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten einer Behörde.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der fachlichen Verwaltungsangelegenheiten der Behörde.
(3) 1Die Aufsichtsbehörden können mit den ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden Zielvereinbarungen abschließen und von ihnen Berichterstattung, Vorlage der Akten sowie Erhebung und Übermittlung von Leistungsdaten über den Vollzug der staatlichen Aufgaben verlangen, Prüfungen vornehmen und Weisungen erteilen. 2Auf den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den nachgeordneten Behörden findet das Landespersonalvertretungsgesetz keine Anwendung.
(4) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Handhabung der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Rechnungshofs, erlassen.
(5) Die Gemeindeordnung, die Landkreisordnung, spezialgesetzliche Regelungen in diesem Gesetz und andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichtsund Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt werden, bleiben unberührt.
§ 4 Aufgabenübertragung
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, können die Ministerien bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung übertragen oder zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben, für die nachgeordnete Verwaltungsbehörden zuständig sind, durch Rechtsverordnung auf andere nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben, für die die Regierungspräsidien, die unteren Verwaltungsbehörden oder besondere Verwaltungsbehörden zuständig sind, jeweils auf eine oder mehrere dieser Behörden auch für den Bezirk der anderen Behörden durch Rechtsverordnung übertragen.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung bestimmte Aufgaben aus den in § 19 Abs. 1 genannten Angelegenheiten den Großen Kreisstädten und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 als unteren Verwaltungsbehörden oder den Gemeinden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden.
(4) Aufgabenübertragungen auf besondere Verwaltungsbehörden können abweichend von Absatz 1 und 2 auch durch eine Anordnung erfolgen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für den Rechnungshof entsprechend.
§ 5 Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
(1) 1Hat eine Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so soll sie ihr hierfür eine angemessene Frist setzen, die in der Regel über die Dauer eines Monats nicht hinausgehen soll. 2Macht die beteiligte Verwaltungsbehörde innerhalb der ihr gesetzten Frist geltend, dass eine rechtzeitige Stellungnahme nicht erfolgen kann, hat sie dies gegenüber der für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelnen zu begründen und einen Termin zu benennen, zu dem ihr eine Stellungnahme möglich ist. 3Geht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder innerhalb der von der beteiligten Verwaltungsbehörde genannten Frist keine Stellungnahme ein, so kann die für die Entscheidung zuständige Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass keine Einwendungen erhoben werden, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. 4Anderweitige Regelungen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Behörden der anderen Länder oder des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
§ 6 Verwaltungsdaten
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen: