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Landestrennungsgeldverordnung Baden-Württemberg / § 4 Reisebeihilfe für Heimfahrten

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(1) 1Trennungsgeldberechtigte, die

 

1.

mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in häuslicher Gemeinschaft leben oder

 

2.

mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder

 

3.

mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen oder

 

4.

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

erhalten für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen. 2Ab dem vierten Monat wird für jede Woche eine Reisebeihilfe gewährt. 3Die übrigen Trennungsgeldberechtigten erhalten eine Reisebeihilfe für jeden Kalendermonat. 4Ab dem vierten Monat werden für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen gewährt. 5Darüber hinaus können Fahrtkosten für Heimfahrten bis zur Höhe des dadurch ersparten Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeldes nach § 3 Absatz 3 und 4 erstattet werden.

 

(2) 1Beginnt die Maßnahme nach § 1 Absatz 2 innerhalb eines Kalendermonats, wird für jeden halben Monat dieses Kalendermonats eine Reisebeihilfe gewährt. 2Das Gleiche gilt für den Kalendermonat, in dem der Trennungsgeldanspruch endet.

 

(3) Anstelle einer Reise der Trennungsgeldberechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegattens, bzw. der Lebenspartnerin oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Kindes berücksichtigt werden.

 

(4) 1Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen in ...

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