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Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 7 Umfang der Förderung und Öffnungszeiten

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(1) Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine Förderung von 30Wochenstunden (Teilzeitförderung).

 

(2) Die Förderung kann auf Wunsch der Eltern auch in einem Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden (Halbtagsförderung).

 

(3) 1Eine Förderung in einem Umfang von 50 Wochenstunden (Ganztagsförderung) kann beansprucht werden, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege[1] und Beruf notwendig oder im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. 3Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender Bedarf ist von den Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.

 

(4) 1Die tägliche Verweildauer des Kindes soll zehn Stunden nicht überschreiten. 2Sie orientiert sich am Wohl des Kindes, an dem Bedarf der Eltern, an der Konzeption der Einrichtung und der pädagogischen Arbeit sowie an den vorhandenen Personalkontingenten.[2] [Bis 23.05.2024: Sie orientiert sich an dem Bedarf der Eltern.]

 

(5)[3] 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgt die Hortförderung in der Regel bis zu 30 Wochenstunden (Ganztagsförderung Hort) oder bis zu 15 Wochenstunden (Teilzeitförderung Hort) außerhalb der Unterrichtszeiten. 2Bei einem erhöhten Bedarf nach § 6 Absatz 6 kann der Förderumfang im Hort während der Schulferien bei einem Ganztagsplatz um bis zu vier Stunden und bei einem Teilzeitplatz um bis zu drei Stunden täglich erhöht werden.

Bis 23.05.2024:

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 erfolgt die Hortförderung in der Regel bis zu sechs Stunden (Ganztagsförderung) oder bis zu drei Stun...

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