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Institutsvergütungsverordnung / § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung

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(1) 1Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. 2Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Methoden angewendet werden, durch die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.

 

(2) 1Die Institute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. 2Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes[1] [Vom 26.04.2019 bis 24.09.2021: § 25n des Kreditwesengesetzes] in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen. 3Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes[2] [Vom 26.04.2019 bis 24.09.2021: § 25n des Kreditwesengesetzes] erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den §§ 23 bis 25.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 20.09.2021. Anzuwenden ab 25.09.2021.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung vom 20.09.2021. Anzuwenden ab 25.09.2021.

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