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Glücksspielgesetz Sachsen-Anhalt / § 13 Vermittlung von Glücksspielen

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(1) 1Wer die Beteiligung an Glücksspielen vermittelt oder vermitteln will, namentlich als Annahmestelle (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), als gewerblicher Spielvermittler (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), als Wettvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) oder in sonstiger Art und Weise, bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen einer Erlaubnis. 2Als gewerblicher Spielvermittler (§ 3 Abs. 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) gilt auch, wer selbst oder über Dritte Spielinteressierten die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet (§ 3 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021), ohne selbst Veranstalter oder Annahmestelle sowie Lotterie-Einnehmer (§ 3 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) zu sein. 3Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

(1a) 1Eine Annahmestelle im Sinne von § 5 darf vorübergehend bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten betrieben werden, bis über den Erlaubnisantrag entschieden ist; der Erlaubnisantrag ist unverzüglich zu stellen. 2Absatz 8 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung.

 

(2) Die Erlaubnis ist in schriftlicher Form unter Angabe des Veranstalters, an den vermittelt werden soll, und der Glücksspiele, für die die Beteiligung vermittelt werden soll, bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

 

(3) 1Die Erlaubnis darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn

 

1.

die Veranstaltung, an die die Beteiligung vermittelt werden soll, im Land Sachsen-Anhalt erlaubt und die Vermittlung insbesondere für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist,

 

2.

der Vermittlung keine Versagungsgründe nach Absatz 4 entgegenstehen,

 

3.

die Voraussetzungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt sind und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 ...

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