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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

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§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. 2Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.

 

(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.

§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes

 

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.

 

(2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:

 

1.

im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle,

 

2.

im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und

 

3.

spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0...

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