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Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 12 Erster Abschnitt: Das Schiedsamt

§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

 

(1) 1Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. 2Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.

 

(2) 1Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. 2Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. 3Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.

§ 2 Eignung für das Schiedsamt

 

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

 

1.

die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

 

2.

unter Betreuung steht.

 

(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

 

1.

das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

 

2.

in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

 

3.

durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

 

(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.

§ 3 Wahl der Schiedsperson

 

(1) 1Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. 2Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

 

(2) 1Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. 2Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.

 

(3) 1Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

§ 4 Bestätigung der Wahl

Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direk...

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