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Gebührengesetz Saarland / § 2 Auslagen

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(1) 1Mit der Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. 2Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. 3Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. 4Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20. 5Nicht erstattet werden die Auslagen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und Organe untereinander. 6Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

 

(2) Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten Auslagen:

 

a)

die Postgebühren für Zustellungen,

 

b)

die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,

 

c)

die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

 

d)

die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,

 

e)

die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

 

f)

die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

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