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Finanzausgleichsgesetz Thüringen / § 24 Landesausgleichsstock

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(1) 1Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. 2Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus

 

1.

den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29,

 

2.

den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie ergänzenden Bedarfszuweisungen nach 4 des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte[1] vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung jeweils des laufenden Jahres sowie der vorangegangenen Jahre,

 

3.

den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr und

 

4.

aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. 2Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 wird dem Landesausgleichsstock jährlich ein Betrag in Höhe von 55 Millionen Euro[2] [Bis 31.12.2022: von 32 Millionen Euro] zur Verfügung gestellt.

 

(2) 1Neben Überbrückungshilfen im Sinne des Absatzes 1 sind die Mittel des Landesausgleichsstocks bestimmt für

 

1.

die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a ThürKO, § 4 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung)[3] [Bis 31.12.2021: (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung [ThürKO] in der Fassung vom 28. Januar 2003 [GVBl. S. 41] in der ...

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