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Finanzausgleichsgesetz Thüringen / § 22g Sonderlastenausgleich Beratungsleistungen

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(1) Das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium kann einen oder mehrere Auftragnehmer in Höhe von insgesamt höchstens 410.000 Euro jährlich mit der Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Gemeinden und Landkreisen

 

1.

zur investiven Bedarfsermittlung und bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153) oder § 10 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

für Hilfestellungen zur inhaltlichen Erarbeitung und Durchführung von Plausibilitätsprüfungen

 

a)

von Investitionsvorhaben oder

 

b)

einzelner Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung von Haushaltssicherungskonzepten

beauftragen.

 

(2) Der auf die Gemeinden und Landkreise entfallende hälftige Anteil an der Finanzierung der Beratungsleistungen wird aus der Finanzausgleichsmasse durch das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium geleistet.

 

(3) 1Soweit die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Beratungsleistungen gegenüber allen Landkreisen oder Gemeinden, die ihr Beratungsinteresse bekundet haben, erbringen zu können, bestimmt das für die Gemeindefinanzwirtschaft zuständige Ministerium die Empfänger und den Umfang der Beratungsleistung nach billigem Ermessen. 2Es kann die Auswahl der Beratungsleistungsberechtigten auch auf nachgeordnete Behörden oder den oder die nach Absatz 1 beauftragten Auftragnehmer übertragen.

[1] § 22g geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung kreisangehöriger Gemeinden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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