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Finanzausgleichsgesetz Thüringen / § 22b Sonderlastenausgleich für Belastungen der Kur- und Erholungsorte

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(1) Gemeinden, die 1. als Kurorte nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Kurortegesetzes (ThürKOG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung zum

 

1.

Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 Thür- KOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 ThürKOG oder

 

2.

als Erholungsorte nach § 1 Abs. 2 ThürKOG zum 1. Januar des Finanzausgleichsjahres nach § 4 ThürKOG zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 ThürKOG

berechtigt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.

 

(2) 1Die Mittel sind zum 1. Oktober des laufenden Finanzausgleichsjahres fällig. 2Die im Landeshaushalt eingestellten Mittel werden in Höhe von fünf Millionen Euro zu gleichen Teilen an Gemeinden geleistet, die aufgrund der Berechtigung zur Führung einer Artbezeichnung nach § 2 ThürKOG Kur- oder Erholungsort nach § 1 ThürKOG sind, wobei Gemeinden doppelt berücksichtigt werden, solange auf ihrem Gemeindegebiet sowohl mindestens ein Kurort als auch mindestens ein Erholungsort nach § 2 ThürKOG staatlich anerkannt ist. 3Weitere elf Millionen Euro werden

 

1.

zu zwei Dritteln nach der Anzahl der Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung des vorangegangenen Jahres und

 

2.

zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zum Stand 31. Dezember des vorvergangenen Jahres nach dem Verzeichnis der Krankenhäuser und Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

jeweils im Gebiet des Kurortes nach § 1 Abs. 1 Thür-KOG oder des Erholungsortes nach § 1 Abs. 2 Thür-KOG geleistet.

 

(3) 1De...

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