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Finanzausgleichsgesetz Thüringen / § 17 Schullastenausgleich

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(1) 1Die kommunalen Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben (kamerale Haushaltswirtschaft) oder der ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen (doppische Haushaltswirtschaft) für die Aufgaben als Schulträger nach § 3 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 31.12.2022: gemäß § 3 ThürSchFG] jährlich für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). 2Der Sachkostenbeitrag bemisst sich nach dem Stand der Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik des zu Beginn des Haushaltsjahrs laufenden Schuljahrs.

 

(2) 1Der Sachkostenbeitrag wird für jede Schulart gesondert festgesetzt. 2Innerhalb der Schulart "berufsbildende Schulen" wird nach Schulformen und nach den Organisationsformen des Berufsvorbereitungsjahres, innerhalb der Schulart "Förderschule" nach Förderschwerpunkten [Bis 31.12.2022: und nach nicht integrativer Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an berufsbildenden Schulen (berufsbildende Schulteile/Klassen)] [2] differenziert. 3Besondere Festsetzungen erfolgen für Teilzeit- und Vollzeitunterricht sowie für den gemeinsamen Unterricht.

 

(3) 1Die Höhe der Sachkostenbeiträge wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium bestimmt. [3] [Bis 31.12.2022: Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium wird die Höhe ...

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