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Finanzamtszuständigkeitsverordnung Thüringen / § 3 Besteuerung der Körperschaften

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(1)[1] Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig, soweit nicht durch § 6a die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist:

das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gera

Altenburg

Gera

Pößneck
Gotha

Gotha

Ilmenau
Jena Jena
Mühlhausen

Eisenach

Mühlhausen

Sondershausen
Südthüringen Südthüringen.

Vom 01.12.2011 bis 31.08.2024:

(1) Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Umsatz und dem Vermögen bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Bewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist zuständig, soweit nicht durch § 6a Abs. 2 die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist:

das Finanzamt für die Finanzämter
Erfurt Erfurt
Gera

Altenburg

Gera

Pößneck
Gotha

Gotha

Ilmenau
Jena Jena
Mühlhausen

Eisenach

Mühlhausen

Sondershausen
Suhl

Sonneberg

Suhl.
 

(2) Ist die Besteuerung der Körperschaften einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen, umfaßt die Zuständigkeit für den übertragenen Bereich nicht die Lohnsteueraufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

(3) In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermeßbeträge das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung der Körperschaft obliegt.

 

(4) Die Rechte des Landes an der Zerlegung der Körp...

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