Artikel 1 Änderung der Gemeindeordnung
[Die Änderungen wurden in die Gemeindeordnung eingearbeitet.]
Artikel 2 Änderung der Kreisordnung
[Die Änderungen wurden in die Kreisordnung eingearbeitet.]
3 bis 6 (weggefallen)
Artikel 7 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung NRW
[Die Änderungen wurden in die Gemeindehaushaltsverordnung NRW eingearbeitet.]
§§ 1 - 4 Artikel 8 Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1 Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltendenVorschrift zu überfiihren. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.
§ 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichenverordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
§§ 1 - 2 Artikel 10 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1 Überprüfung
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahr...