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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann

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(1) Die Gemeinden wirken auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

 

(2) 1In amtsfreien Gemeinden ist eine Gleichstellungsbeauftragte durch die Gemeindevertretung zu benennen, die unmittelbar der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister zugeordnet ist. 2In ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte besteht kein Weisungsrecht seitens der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. 3Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig. 4Die Gemeindevertretung kann eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

 

(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. 2Sie hat das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder die Ausschüsse zu wenden. 3Das Nähere zum Verfahren kann in der Hauptsatzung oder in der Geschäftsordnung geregelt werden.

 

(4) Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in der Gemeinde verwendet werden, führen Frauen in weiblicher, Männer in männlicher Form.

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