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Besoldungsgesetz Niedersachsen / Besoldungsgruppe A 13

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Akademische Rätin, Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Lehrerin, Lehrer[1]

  • mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung —7)[2]

Oberamtsrätin, Oberamtsrat 1)2)3)

Oberlehrerin, Oberlehrer

  • bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule 4)

Realschullehrerin, Realschullehrer 5)

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht[3]

Realschulrektorin, Realschulrektor[4]

  • als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule —6)[5]

Zusatztext

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrarund umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg.

2) Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung "Rätin" oder Rat, wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin...

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