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Berliner Gesetz zum Umgang mit elektronischen Rechnungen

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die dem Land Berlin im Sinne des § 159 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzuordnenden Auftraggeber und unabhängig vom jeweiligen Erreichen oder Überschreiten des gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen maßgeblichen Schwellenwertes.

§ 2 Elektronische Rechnungen

 

(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 3 zu empfangen und zu verarbeiten.

 

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

 

1.

sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

 

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

[1] § 2 tritt am 16. April 2020 in Kraft.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

 

1.

die Art und Weise des Empfangs und der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

 

2.

die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

 

3.

den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2), dem Berliner Datenschutzgesetz oder dem Bundesdatenschutzgesetz in ihr...

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