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Berlin Arbeitsfassung - Pkw-Fahrer-TV-L / § 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

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(1) Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

 

(2) Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a Arbeitszeitgesetz wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Die Kürzung der Ruhezeit ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:

Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. August 2011 an einheitlich eine höchstzulässige Arbeitszeit von 269,5 Stunden. Sobald durch die TdL für die Tarifgebiete Ost und West eine einheitliche Regelung vereinbart wird, so gilt diese vom gleichen Zeitpunkt an. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Bemessungssatz ...

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