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Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein / § 8 Begrenzung der Beihilfen

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(1) 1Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. 2Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. 3Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines.

 

(2) 1Die errechnete Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen; die Begrenzung der Beihilfe erfolgt je Beleg. 2Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) dienen, unberücksichtigt.

 

(3) 1Bei Ansprüchen auf Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Von den Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind 65 % (ab 01.11.2024 60 %) als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.

 

(4) 1Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. 4Ohne Beschränkung auf die Hö...

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