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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg [ab 01.01.2026] / § 5 Beihilfefähige Aufwendungen

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(1) 1Nach den folgenden Vorschriften sind Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. 2Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle. 3Die beihilfefähigen Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

 

(2) 1Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sowie die hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode angewendet werden. 2Liegt eine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung vor, sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausnahmsweise beihilfefähig, wenn

 

1.

für die Behandlung dieser Erkrankung:

 

a)

eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sich noch nicht herausgebildet hat,

 

b)

wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürfen oder

 

c)

bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ohne Erfolg eingesetzt wurden, und

 

2.

es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass die von der Ärztin oder von dem Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung verspricht oder es auch nur spürbare Hinweise auf einen positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.

3Die vorgenannten Ausnahmen sind mit einem medizinischen Gutachten nachzuweisen.

 

(3) 1Die Angemessenheit der Aufwendungen bemisst sich nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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