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Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Baden-Württemberg / § 22 Zusatzurlaub für Schichtdienst

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(1) 1Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird bei einer solchen Dienstleistung wie folgt Zusatzurlaub bewilligt:

In der Fünf-Tage-Woche In der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub

 

 

 

Dienstleistung an mindestens

 

 

87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen drei Arbeitstage
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen vier Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen fünf Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen sechs Arbeitstage.

2Beginnen an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

 

(1a) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 erhöht sich für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte

das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag,

das 53. Lebensjahr vollendet, um einen weiteren Arbeitstag,

das 55. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage und

das 57. Lebensjahr vollendet, um zwei weitere Arbeitstage.

 

(2) 1Wird Dienst nach einem Schichtplan oder in stehenden geschlossenen Einheiten sowie in Spezialeinheiten der Polizei[1] zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, erhält die Beamtin oder der Beamte

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes...

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