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Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung Baden-Württemberg / § 21 Dauer des Jahresurlaubs

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(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit in der Regel[1] [Bis 20.11.2020: regelmäßige Arbeitszeit] auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

 

(2) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes gilt als Arbeitszeit von in der Regel[2] [Bis 20.11.2020: regelmäßige Arbeitszeit von] fünf Tagen in der Kalenderwoche im Sinne von Absatz 1; Absatz 3 und § 2 Absatz[3] [Bis 20.11.2020: Abs.] 1 Satz 2 finden keine Anwendung.

 

(3) 1Verteilt sich die Arbeitszeit in der Regel[4] [Bis 20.11.2020: regelmäßige Arbeitszeit] auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Kalenderjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Jahresurlaubs. 2Ändert sich die Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im jeweiligen Zeitabschnitt nach Maßgabe von Satz 1 ermittelt. [5] [Bis 20.11.2020: Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Kalenderjahres, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zu Grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Jahr gelten würde. ] 3Der Jahresurlaub ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. 4Urlaubsanteile aus einem Zeitabschnitt mit einer niedrigeren Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage, die...

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