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Anreizregulierungsverordnung [bis 31.12.2028] / § 4 Erlösobergrenzen

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(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22und 24 bestimmt.

 

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

 

(3) 1Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

 

1.

des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,

 

2.

von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,

 

3.

von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.

2Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.

 

(4) 1Auf Antrag des Netzbetreibers

 

1.

erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;

 

1a.

erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;

 

2.

kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.

2Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.3Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des 31. Dezember Jahres.

 

(5) ...

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