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Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2018

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Kurzbeschreibung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden in der Praxis Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel zur Ermittlung eines "angemessenen Unterhalts". Zum 1.1.2018 wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

  • Übersicht

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2018

[1] Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

 
  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6)
   
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro (EUR)
1. bis 1.900 348 399 467 527 100 880/1080
2. 1.901 - 2.300 366 419 491 554 105 1.300
3. 2.301 - 2.700 383 439 514 580 110 1.400
4. 2.701 - 3.100 401 459 538 607 115 1.500
5. 3.101 - 3.500 418 479 561 633 120 1.600
6. 3.501 - 3.900 446 511 598 675 128 1.700
7. 3.901 - 4.300 474 543 636 717 136 1.800
8. 4.301 - 4.700 502 575 673 759 144 1.900
9. 4.701 - 5.100 529 607 710 802 152 2.000
10. 5.101 - 5.500 557 639 748 844 160 2.100
ab 5.501 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – ei...

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