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Zusammenfassung von (Vor-)Schenkung und Erwerb von Todes wegen in einem "Erbschaftsteuerbescheid"

Hermann-Ulrich Viskorf
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Leitsatz

Ein ausdrücklich so bezeichneter "Erbschaftsteuerbescheid" für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus.

 

Sachverhalt

A erhielt von seiner am 12.10.1993 verstorbenen Mutter M nur den Pflichtteil. Durch notariell beurkundeten "Grundstücksschenkungsvertrag" vom 10.6.1991 hatte M dem A u.a. einen Restitutionsanspruch hinsichtlich eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks abgetreten. Das Finanzamt setzte gegen A durch "Erbschaftsteuerbescheid über Ihren Erwerb von Todes wegen nach M" Erbschaftsteuer fest. Dabei ermittelte es den steuerpflichtigen Erwerb unter Ansatz des Erwerbs von Todes wegen (Pflichtteil) zuzüglich Vorerwerb (Grundstück). Ein Ansatz eines Anrechnungsbetrags für die Vorerwerbe erfolgte nicht.

 

Entscheidung

Das Finanzamt hat durch den angegriffenen Bescheid ausschließlich den Erwerb des A von Todes wegen besteuert. Dies ergibt sich schon aus seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Erbschaftsteuerbescheid" über den Erwerb des A "von Todes wegen" und der Beschreibung des besteuerten Lebenssachverhalts. In dem bekannt gegebenen Inhalt des Bescheids hat der Wille des Finanzamts, zusätzlich auch Vorschenkungen der M an A zu besteuern, keinen Niederschlag gefunden. Eine – erstmalige – Besteuerung der Vorschenkungen ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Bescheid bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dem Erwerb von Todes wegen Vorerwerbe hinzugerechnet hat. Die Hinzurechnung erfolgte ausschließlich – der Rechtsnatur des § 14 ErbStG als Steuerberechnungsvorschrift entsprechend – im Hinblick auf die Berechnung der Steuer für den Erwerb von Todes wegen. Ob das Finanzamt den Willen hatte, mit diesem Bescheid auch erstmalig ...

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