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Zugewinnausgleichsforderung als Erblasserschuld

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Steht dem überlebenden Ehegatten eine Zugewinnausgleichsforderung zu, da er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

 

Sachverhalt

F wurde Alleinerbin ihres verstorbenen Lebensgefährten. Dessen Ehefrau E machte ihr gegenüber neben einem Pflichtteilsanspruch auch einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. F einigte sich mit E auf die Zahlung eines Abgeltungsbetrags von 885648 DM. Diesen Betrag erkannte das Finanzamt als Nachlassverbindlichkeit an. F begehrte hingegen den Abzug der rechtlich tatsächlich entstandenen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche von 1402440 DM.

Der BFH bestätigt den Antrag der F. Die der E zustehende Zugewinnausgleichsforderung ist nicht nur mit dem tatsächlich gezahlten Betrag als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, sondern ist mit ihrem Nennwert abzuziehen. Eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten nach §§ 1371 bis 1383, § 1390 BGB wird beim Erben zu einer Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld. Sie führt zu keinem erbschaftsteuerlichen Erwerb, sondern hat ihren Rechtsgrund im ehelichen Güterrecht. Diese Ausgleichsforderung hat zwar den Erblasser selbst nicht mehr betroffen, rührt aber aus einem Dauerrechtsverhältnis zu Lebzeiten her und konkretisiert sich im Zeitpunkt des Todes.

Die Zugewinnausgleichsforderung ist eine Geldforderung, sodass der Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG mit dem Nennwert zu erfolgen hat. Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit erfolgt unabhängig von evtl. Erfüllungsabreden oder einer geringeren Zahlung im Vergleichswege.

 

Hinweis

Die Grundsätze für einen Erbvergleich waren hier nicht anzuwenden, da dieser den letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht haben muss. Nur in diesem nicht weiter verallgemeinerungsfäh...

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