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Zufluss des Vorteils bei Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Aktienoptionen sind ein beliebtes Mittel, insbesondere Vorstandsmitgliedern eine zusätzliche Vergütung in Aussicht zu stellen. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, wann der Vorteil aus der Option zugeflossen und auf welchen Zeitpunkt deshalb sein Wert zu ermitteln ist. Geht es um inländische Aktien, ist in aller Regel der Zeitpunkt der Übereignung der Aktien maßgeblich, auch wenn eine vertragliche Veräußerungssperre vereinbart worden ist. Bei ausländischen Aktien ist darauf abzustellen, welche rechtliche Bedeutung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung zukommt.

 

Sachverhalt

Ein amerikanischer Konzern hatte einem Arbeitnehmer einer inländischen Tochtergesellschaft Optionen auf Aktien der amerikanischen Muttergesellschaft eingeräumt. Diese Optionen hat er 3 bzw. 4 Jahre später ausgeübt. Die ihm übereigneten Aktien unterlagen für 2 Jahre einer Verfügungsbeschränkung. Der BFH hob die Entscheidung des FG, das einen Zufluss bei Übereignung der Aktien angenommen hatte, auf und verlangte weitere Ermittlungen zur Bedeutung der Verfügungsbeschränkung. Er sieht es als entscheidend an, ob es für den Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Aktien zu verfügen, Dass ihm bereits die Erträge der Aktien zustehen, begründet dagegen noch keinen Zufluss.

 

Hinweis

Für Inlandsfälle deutet der BFH an, bei vinkulierten Aktien sei möglicherweise im Zeitpunkt der Übereignung noch kein Zufluss anzunehmen. Diese Auffassung erscheint für diejenigen Fälle kaum überzeugend, in denen die Verfügungsbeschränkung der Vinkulation (Verkauf der Namensaktie nur mit Zustimmung der Gesellschaft) nicht zeitlich begrenzt ist. Der steuerliche Zufluss würde damit für unabsehbare Zeit in die Zukunft verschoben, obwohl dem Arbeitnehmer – bis auf die Möglichkeit des freien Verkaufs – alle Re...

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