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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 8e Aufsichtskollegien

Dominik Müller-Feyen
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Zusammenfassung

§ 8d ist aufgehoben.

Schrifttum

Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 6. Aufl., München 2023;

Schwennicke/Auerbach (Hrsg.), Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Kommentar, 4. Aufl., München 2021.

(Rechtsstand: 22.12.2023)

A. Vorbemerkung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Mit Wirkung zum 31.12.2010 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie v. 19.11.2010 (BGBl. I 2010, S. 1592 ff.) § 8e neu in das KWG eingefügt. Dies erfolgte in Umsetzung des Art. 1 Nr. 33 der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.09.2010 (zur Änderung der RL 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. EU L 302, S. 97 ff.), mit dem Art. 131a in die Bankenrichtlinie (RL 2006/48/EG) inkorporiert wurde. Dieser regelt die Schaffung von Aufsichtskollegien, um die Beaufsichtigung von EWR-weit tätigen Gruppen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden enger und effizienter zu gestalten (RegBegr., BT-Drucks. 17/1720, S. 35). In die Tätigkeit dieser Aufsichtskollegien wird in Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU zum 31.12.2011 nunmehr auch die neu eingerichtete Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingebunden. Eine weitere Änderung erfolgt zum 04.07.2013 durch das Finanzkonglomerateaufsichts-Umsetzungsgesetz v. 27.06.2013 (BGBl. I, S. 1862), das Vorgaben des euro­päischen Gesetzgebers (hier Art. 3 Nr. 19 der RL 2011/89/EU, der Art. 131a Abs. 2 der RL 2006/48/EG ändert) umsetzt. Dadurch werden gemischte Finanzholding-Gruppen neu in den Regelungsbereich des § 8e KWG einbezogen. Im Text erfolg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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