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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Prof. Dr. Julius Reiter, Dr. Olaf Methner
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Schrifttum

(Rechtsstand: 30.12.2023)

A. Zweck und Inhalt

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Bereits auf der Grundlage des Art. 23 der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute v. 20. März 2000 war die EU-Kommission ermächtigt, mit Drittstaaten, d. h. Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die Instituten aus dem EG-Raum keinen effektiven Zugang zum Inlandsmarkt gewähren oder nicht die gleiche Behandlung wie Inlandsinstituten zukommen lassen, Verhandlungen über eine Beseitigung von Marktzugangshindernissen oder Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. Um der Kommission in derartigen Verhandlungen ein Druckmittel zu verschaffen, soll die Entscheidung über in Deutschland gestellte Erlaubnisanträge von Instituten aus diskriminierenden Staaten zumindest zeitweise ausgesetzt werden können. Da die Kommission selbst keine Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung besitzt, sind hierzu die nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet worden. Die entsprechende Rechtsgrundlage wurde durch die Einführung von § 33a KWG durch das 4. KWG-Änderungsgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2211) geschaffen.

 

Tz. 1a

Stand: 4/03 – 08/2025

Dem gleichen Ziel diente auch § 2c Abs. 4 KWG aF., der eine entsprechende Regelung für den Erwerb von Beteiligungen durch Unternehmen aus diskriminierenden Staaten beinhaltet.

§ 33a Satz 3 KWG dient der Klarstellung, dass nicht nur Anträge betroffen sind, die zum Zeitpunkt des Beschlusses der BaFin vorlagen, sondern auch solche, die erst danach und während der Dauer der durch den Beschluss ausgelösten Aussetzungsverpflichtung eingereicht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine Umgehungen erfolgen.

 

Tz. 1b

Stand: 4/03 – 08/2025

Zuvor konnten sich Tochterunternehmen von Mutterunternehmen aus anderen Staaten bei Vorliegen de...

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