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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

Dr. Max Weber, Susanne Seifert
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Schrifttum

Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor, Bearbeitungsstand 17.04.2020;

Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG). Loseblattkommentar, Berlin 2012 ff.

(Rechtsstand: 01.01.2024)

A. Vorbemerkung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

Mit Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3395) und Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (Capital Requirement Regulation – CRR) wurde der bisherige § 1a KWG, der die Abgrenzung Handelsbuch zu Anlagebuch geregelt hat, aufgehoben; die Abgrenzung Handelsbuch zu Anlagebuch wird jetzt in den Art. 102 bis 106 CRR (vgl. Art. 102–106 CRR) geregelt. Der neue § 1a KWG regelt nunmehr den Anwendungsbereich der CRR und anderer europäischer Verordnungen für im Geltungsbereich des KWG ansässige Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG, die nicht zugleich auch CRR-Kreditinstitute sind.

 

Tz. 2

Stand: 4/03 – 08/2025

Die Vorschrift des § 1a KWG wurde notwendig, um den Anwendungsbereich der CRR für in Deutschland ansässige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute festzulegen. Der Anwendungsbereich der CRR wird grundsätzlich in Art. 1 CRR iVm. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 CRD IV und Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR bestimmt (vgl. Art. 1; Art. 4 CRR) und umfasst zum einen Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen hereinzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren (CRR-Kreditinstitute nach. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a CRR), zum anderen Wertpapierfirmen, die bestimmte Größenordnungen überschreiten (CRR-Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b CRR). Damit umfasst der originär...

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