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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 17 Haftungsbestimmung

Simone Eilber
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Zusammenfassung

§ 16 ist aufgehoben.

Schrifttum

Beck/Kokemoor/Samm, Kreditwesengesetz mit CRR. Loseblattsammlung, Heidelberg, Stand: 241. Aktualisierung, Januar 2025;

Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 6. Aufl., München 2023;

Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 19. Aufl., München 2023;

Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG), KWGdigital, Stand Dezember 2024.

(Rechtsstand: 31.12.2024)

A. Vorbemerkung

 

Tz. 1

Stand: 4/03 – 08/2025

In § 17 KWG wird die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung des Kredits gemäß § 15 Abs. 5 KWG ergänzt durch eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans gegenüber dem Institut. Dieser Schadenersatzanspruch steht gemäß § 17 Abs. 2 KWG auch den Gläubigern des Instituts zu, sofern sie keine Befriedigung vom Institut selbst erlangen können. Die Gläubiger des Instituts können diesen Schadenersatzanspruch direkt gegenüber den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans geltend machen.

Die Haftung gemäß § 17 KWG besteht unabhängig von einer Haftung aufgrund besonderer Vorschriften oder des Gesellschaftsvertrags (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 3/1114, S. 35).

B. Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Organmitglieder gemäß § 17 Abs. 1 KWG

 

Tz. 2

Stand: 4/03 – 08/2025

Die Schadenersatzpflicht der Organmitglieder bzw. der Schadenersatzanspruch des Instituts gemäß § 17 Abs. 1 KWG kommt zur Anwendung, wenn dem Institut erstens ein Schaden durch die Kreditgewährung entstanden ist und zweitens die Bestimmungen des § 15 KWG über die Beschlussfassung der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrats pflichtwidrig verletzt wurden. Da die Verletzung der Pflichten häufig schwer nachweisbar sein wird, schreibt § 17 Abs. 1, 2. Halbsatz entsprechend der Regelung in § 93 Abs. 2 AktG (vormals §...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

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