Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR ... / a) Einlagen- und Kreditgeschäft

Dr. Max Weber, Susanne Seifert
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 12

Das Einlagen- und das Kreditgeschäft stellen vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Bankenaufsicht – Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens, insbesondere der Transformationsfunktionen und Sicherstellung des Gläubigerschutzes – die wichtigsten Bankgeschäfte bzw. Bankgeschäfte mit dem höchsten Schutzniveau dar. Institute, die das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben, gelten als Kreditinstitute i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a CRR und werden auch als CRR-Kreditinstitute bezeichnet (vgl. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG); sie unterliegen den umfangreichsten KWG-rechtlichen Anforderungen.

 

Tz. 13

Das Einlagengeschäft wird in Abs. 1 Nr. 1 definiert als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird; ob dabei Zinsen vergütet werden, ist unerheblich. Der Definition liegen zwei verschiedene Tatbestände zugrunde:

  • die Annahme fremder Gelder als Einlagen und
  • die Annahme anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums.
 

Tz. 14

Der erste Tatbestand setzt voraus, dass fremde Gelder als Einlage angenommen werden. Der Begriff "Einlage" wird dabei vom KWG nicht definiert. In Rechtsprechung und Literatur besteht insofern Einigkeit, als es sich um einen bankwirtschaftlichen Begriff handelt, der nur unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 09.03.1995, WM 1995, S. 874; Canaris, BB 1978, S. 227 f.). Die Frage, ob die Annahme fremder Gelder als Einlage zu qualifizieren ist, ist aufgrund der Wertung aller Umstände des einzelnen Falls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (BGH, Urt. v. 29.03.2001, ZIP 2001, S. 1503; BGH, Urt. v. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Luz ua., KWG und CRR Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohe Weihnachten
Silberne Christbaumkugeln, weisse Paeckchen mit roten Schleifen, Federn
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen sehr herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren