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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR ... / 2. Kreditkartengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG aF.)

Dr. Rolf Kobabe, Mario Hirdes
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Tz. 7

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Der Katalog der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen wurde in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG aF. um das Kreditkartengeschäft erweitert. Bis zum Inkrafttreten des 4. FMFG wurden Unternehmen, die das Kreditkartengeschäft nicht in der Form des Garantiegeschäfts (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG) betrieben, nicht als Institute, sondern als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KWG aF. eingestuft. Diese bedurften in Deutschland, anders als in den meisten EWR-Staaten, keiner Erlaubnis und unterlagen weder der Solvenzaufsicht noch der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz.

 

Tz. 8

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Aufsicht über das Kreditkartengeschäft war eine unmittelbare Reaktion auf die Terroranschläge vom 11.09.2001. Nach den Feststellungen der Financial Action Task Force on Money Laundering und der Bundesanstalt konnte das Kreditkartengeschäft verstärkt für Geldwäschezwecke über die Nutzung sog. Kreditkartenkonten missbraucht werden, da bestimmte Varianten der Kreditkarte eine Kontoführung und eine Teilnahme am Zahlungsverkehr wie beim Girogeschäft ermöglichen. Gelder konnten bislang auf Kartenkonten eingezahlt und aus dem Ausland bzw. in das Ausland von Kreditkartenkonto zu Kreditkartenkonto innerhalb derselben Kreditkartenorganisation transferiert werden, ohne dass Zahlungsströme des Kartengeschäfts einer Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz unterstellt waren. Kreditkartenunternehmen waren im Begriff, an neuen Modellen zum Auslandszahlungsverkehr der Banken zu arbeiten und innerhalb der Kartenorganisation günstigere Zahlungswege anzubieten (RegBegr. zum 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 112).

 

Tz. 9

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Durch das 4. FMFG wurde das Kreditkartengeschäft als Finanzdienstleistungsgeschäft qualifiziert und damit in die laufend...

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