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Vorsteuerberichtigung beim Bezug von Mastschweinen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Bei der Prüfung des Unterlassens einer Vorsteuerberichtigung wegen der Geringfügigkeitsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV ist bei Mastschweinen (Ferkeln), die für das Unternehmen bezogen worden sind, das einzelne Ferkel das Berichtigungsobjekt.

 

Sachverhalt

Der Landwirt hatte für das Jahr 2007 statt der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG die Regelbesteuerung gewählt (§ 24 Abs. 4 UStG). Von in 2007 von einem Viehhändler für brutto 38.783 EUR erworbenen 893 Ferkel veräußerte er in 2007 474 Tiere. Zum 1.1.2008 kehrte er zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen des § 24 UStG zurück. Die restlichen Ferkel veräußerte er in 2008 im Rahmen des § 24 UStG; insoweit hatte er aus dem Erwerb in 2007 Vorsteuer von 2.765 EUR (350 Schweine zu je 7,90 EUR Vorsteuer) in Anspruch genommen. Strittig war, ob beim Steuerpflichtigen insoweit für 2008 eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten anfällt.

Zwar stellt die Veräußerung der Ferkel in 2008 im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG dar, da der Erwerb in 2007 mit Vorsteuerabzug im Rahmen der Regelbesteuerung erfolgte. Trotzdem entsteht in 2008 wegen "Geringfügigkeit"keine Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Steuerpflichtigen. Nach § 44 Abs. 1 UStDV unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt.

Nach Abschn. 15a.11. Abs. 1 UStAE wäre bei vertretbaren Sachen zur Bestimmung der Anzahl von "Wirtschaftsgütern" auf die vertragliche Vereinbarung (Vertragsgegenstand) zwischen Leistendem und Leistungsempfänger abzustellen. Dem folgt der BFH nicht. "Wirtschaftsgut" nach § 44 Abs. 1 UStDV und damit Berichtigungsobjekt ist hier das einzelne Ferkel und nicht der erworbene ode...

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