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Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Pkw auf 50 % ungültig von 1.4.1999 bis 4.3.2000

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Ein Unternehmer, der einen PKW zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann im Besteuerungszeitraum 1999 den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.
  2. Der Steuerpflichtige kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den Vorschriften des § 15 Abs. 1b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1.4.1999 vorsieht.
 

Sachverhalt

Ein Unternehmer erwarb im April 1999 einen PKW, den er seinem Unternehmen zuordnete und zu 70 % für unternehmerische bzw. zu 30 % für unternehmensfremde Zwecke nutzte. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1999 machte er die gesamte Umsatzsteuer aus dem Kauf des PKW als Vorsteuer geltend, weil die ab 1.4.1999 geltende Neuregelung des § 15 Abs. 1b UStG nach seiner Auffassung gegen Gemeinschaftsrecht verstieß. Das Finanzamt berücksichtigte nur 50 % der Vorsteuer als abziehbar. Die Klage hatte Erfolg. Auf die Revision des Finanzamts legte der BFH[2] dem EuGH dazu Vorabentscheidungsfragen vor, die der EuGH mit Urteil vom 29.4.2004[3] beantwortet hat. Danach war die Rückwirkung der Ermächtigung des Rates der EU vom 28.2.2000 auf den 1.4.1999 zur Einführung des § 15 Abs. 1b UStG mit der Vorsteuerabzugsbegrenzung von 50 % auf Anschaffung, Miete und Betrieb von Fahrzeugen unwirksam. Inhaltlich beurteilte der EuGH die Ermächtigung zu der Maßnahme hingegen als wirksam.

 

Entscheidung

Aufgrund des EuGH-Urteils steht de...

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