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Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen gem. § 36 UStDV a.F. nur bei "Dienstreisen", nicht für sonstige "Fahrtätigkeiten"

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen setzt auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraus, dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet. Ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungenwegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten ist nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Ein Transportunternehmen mit 24 Lkwerstattete seinen Fahrern im Streitjahr 1996 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von lohnsteuerfreien Pauschbeträgen[1]. Aus den darüber angefertigten Abrechnungen machte sie pauschal den Vorsteuerabzug nach § 36 Abs. 1, § 38 Satz 1 UStDV 1993 für Dienstreisen geltend. Das Finanzamt lehnte ab, weil die Voraussetzungen für Dienstreisen nicht gegeben seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Versagung des Vorsteuerabzugs.

1. Ein Vorsteuerabzug des Unternehmers nach § 15 Abs. 5 Nr. 4 UStG 1993 i.V.m. §§ 36, 38 UStDV 1993 (abweichend vom Regelfall des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993) aus Aufwendungen, die er seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise u. a. für Übernachtungen oder Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet, schied aus. Der von dieser Regelung vorausgesetzte Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen war nicht erfüllt; denn der Unternehmer konnte nur für drei Kraftfahrer Belege i. S.v. § 36 Abs. 5 Nr. 1 UStDV 1993 über die Reise vorlegen. Überdies hatten diese keine nennenswerten Tätigkeiten am Betriebssitz ausgeführt; dieser war also nicht als beruflicher Mittelpunkt anzusehen. Die Aufwendungen waren also nur bei sog. Fahrtätigkeiten entstanden.

Die vom Unternehmer beantragte Einbeziehung auch der Fahrtätigkeiten von Berufskraftfahrern in den...

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